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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 14 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Festsetzung von Richtlöhnen

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Art. 14 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Festsetzung von Richtlöhnen

1. Als Richtlöhne gelten die Vorgaben der Sozialpartner der Landwirtschaftsbranche.

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