IX-D.7.1
CH-GL
Art. 13 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Lohn
Art. 13 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Lohn
1. Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmenden den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeitnehmenden sowie der Teuerung anzupassen.
2. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bilden Verpflegung, Unterhalt und Unterkunft als Naturallohn einen Teil des Lohnes.
3. Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.