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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 12 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Verwirkung des Ferienenlohns

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Art. 12 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Verwirkung des Ferienenlohns

1. Körperliche Erwerbsarbeit während der Ferien ist nicht gestattet. Bei Verstössen gegen diese Vorschrift verwirkt die arbeitnehmende Person jeden Anspruch auf Ferienentschädigung.

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