IX-D.7.1
CH-GL
Art. 12 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Verwirkung des Ferienenlohns
Art. 12 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Verwirkung des Ferienenlohns
1. Körperliche Erwerbsarbeit während der Ferien ist nicht gestattet. Bei Verstössen gegen diese Vorschrift verwirkt die arbeitnehmende Person jeden Anspruch auf Ferienentschädigung.