IX-D.7.1
CH-GL
Art. 10 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Ferien
Art. 10 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Ferien
1. Der Anspruch auf bezahlte Ferien richtet sich nach Artikel 329a OR.
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4. Während der Ferien besteht Anspruch auf den Barlohn sowie auf eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach den Ansätzen der AHV oder gemäss Vereinbarung.
5. Feiertage und Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach Artikel 11 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden.
6. Zeitpunkt und ununterbrochene Mindestdauer der Ferien richten sich nach Artikel 329c OR.