IX-D.7.1
CH-GL
Art. 1 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung
Art. 1 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe im Kanton Glarus.
2. Er gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei schriftlich vereinbarten Abweichungen ist das zwingende Recht, insbesondere die Artikel 361 und 362 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) zu beachten.