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IX-D.633.5 ViehStV CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Viehsteuer (Viehsteuerverordnung, ViehStV) - Rechtsschutz

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Art. 4 Viehsteuerverordnung, ViehStV · Rechtsschutz

1. Zur Erhebung der Viehsteuer werden die Rechnungen als Verfügungen ausgestaltet.

2. Gegen diese kann binnen 30 Tagen beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden.

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