IX-D.633.5
ViehStV
CH-GL
Art. 4 Verordnung über die Viehsteuer (Viehsteuerverordnung, ViehStV) - Rechtsschutz
Art. 4 Viehsteuerverordnung, ViehStV · Rechtsschutz
1. Zur Erhebung der Viehsteuer werden die Rechnungen als Verfügungen ausgestaltet.
2. Gegen diese kann binnen 30 Tagen beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden.