IX-D.633.5
ViehStV
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Viehsteuer (Viehsteuerverordnung, ViehStV) - Kostentragung im Schadenfall
Art. 3 Viehsteuerverordnung, ViehStV · Kostentragung im Schadenfall
1. Im Schadenfall werden nur Tiere entschädigt, für welche die Viehsteuer bezahlt worden ist.