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IX-D.633.5 ViehStV CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Viehsteuer (Viehsteuerverordnung, ViehStV) - Kostentragung im Schadenfall

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Art. 3 Viehsteuerverordnung, ViehStV · Kostentragung im Schadenfall

1. Im Schadenfall werden nur Tiere entschädigt, für welche die Viehsteuer bezahlt worden ist.

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