IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 6 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Kaution für gewerbsmässigen Handel und Wildtierhaltung
Tierschutz
Art. 6 Veterinärverordnung, VetV · Kaution für gewerbsmässigen Handel und Wildtierhaltung
1. Die Höhe der Kaution für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren richtet sich nach dem Schadenspotenzial einer Wildtierhaltung.
2. Anstelle der Leistung einer Kaution kann auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.