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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 5 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Zuständigkeitsordnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Veterinärverordnung, VetV · Zuständigkeitsordnung

1. Soweit eine Zuständigkeit nicht im Gesetz oder in dieser Verordnung einem andern Vollzugsorgan zugewiesen ist, obliegt der Vollzug dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin. Er oder sie überwacht die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und führt die hierzu erforderlichen Kontrollen durch.

2. Er oder sie kann Tierärztinnen oder Tierärzte respektive Hilfspersonal mit Leistungen beauftragen.

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