IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Kantonale Vollzugsorgane
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Veterinärverordnung, VetV · Kantonale Vollzugsorgane
1. Nebst den im Gesetz aufgeführten Organen sind im Vollzug die Abteilung Landwirtschaft sowie die vom eidgenössischen Recht vorgeschriebenen Funktionsträger tätig.
2. Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement).
3. Der kantonstierärztliche Dienst erfüllt die Funktionen der Fachstelle für Tierschutz und des Veterinärdienstes. Er wird vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin geführt.
4. ...