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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 37 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Bewilligungspflicht von Hundehaltungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Veterinärverordnung, VetV · Bewilligungspflicht von Hundehaltungen

1. Für bereits gehaltene Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19) und für bestehende Mehrhundehaltungen (Art. 20) muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen richten sich sinngemäss nach Artikel 23.

2. Für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial, die vor dem 1. Juli 2013 geboren sind, entfällt die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens einer anerkannten Prüfung gemäss den Artikeln 24 und 25. Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein spezielles Risiko und keine Missachtung des Tierschutzes erkennbar sind.

3. Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit.

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