IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 34 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Gebühren
Gebühren und Entschädigungen
Art. 34 Veterinärverordnung, VetV · Gebühren
1. Die Gebühren für Verwaltungsentscheide richten sich nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege[[4]](#paragraphtext_content_fn_795626_2_4_c).
2. Die Gebühren für Dienstleistungen, die mit einem über die Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verbunden sind, werden nach Personal-, Sach- und weiterem Aufwand erhoben.