IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 32 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Übertragung von Hundetaxe und Zuschlag; Rückerstattung
Hundehaltung
Art. 32 Veterinärverordnung, VetV · Übertragung von Hundetaxe und Zuschlag; Rückerstattung
1. Stirbt ein Hund oder wird er dauerhaft nach ausserhalb des Kantons verbracht, können für ihn geleistete Tax- und Zuschlagszahlungen des laufenden Jahres auf einen neu angeschafften Hund übertragen werden.
2. Die hälftige Rückerstattung von Taxe und Zuschlag kann verlangt werden, wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein anderes ersetzt wird. Das Einwohneramt entscheidet über entsprechende Gesuche.