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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 3 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Beizug der Gemeinden zu Kantonsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Veterinärverordnung, VetV · Beizug der Gemeinden zu Kantonsaufgaben

1. Sind aussergewöhnliche Fälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes, die einen Beizug der Gemeinden zur Unterstützung bei kantonalen Vollzugsaufgaben bedingen, voraussehbar, orientiert die kantonale Vollzugsbehörde rechtzeitig den Gemeinderat über den Bedarf. In den übrigen Fällen gelangt sie direkt an die betreffenden Gemeindestellen.

2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand und den Kosten der beigezogenen kommunalen Arbeitskräfte.

3. Über Streitigkeiten entscheidet der Regierungsrat.

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