Art. 25a Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde auswärtiger Halter
Art. 25a Veterinärverordnung, VetV · Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde auswärtiger Halter
1. Die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes entfällt, wenn die auswärtigen Halter oder Halterinnen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a-f sowie Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen über eine Erlaubnis des kantonstierärztlichen Dienstes zum freien Ausführen verfügen; eine solche Erlaubnis wird Haltern und Halterinnen erteilt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 erfüllen und eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines andern Kantons verfügen; zur Gesuchstellung sind die Unterlagen gemäss Artikel 23 einzureichen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben h-l und deren Mischlingen eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines anderen Kantons verfügen. | | |
2. Die entsprechenden Nachweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen vorzuweisen.