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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 25a Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde auswärtiger Halter

Hundehaltung
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Art. 25a Veterinärverordnung, VetV · Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde auswärtiger Halter

1. Die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes entfällt, wenn die auswärtigen Halter oder Halterinnen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a-f sowie Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen über eine Erlaubnis des kantonstierärztlichen Dienstes zum freien Ausführen verfügen; eine solche Erlaubnis wird Haltern und Halterinnen erteilt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 erfüllen und eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines andern Kantons verfügen; zur Gesuchstellung sind die Unterlagen gemäss Artikel 23 einzureichen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben h-l und deren Mischlingen eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines anderen Kantons verfügen. | | |

2. Die entsprechenden Nachweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen vorzuweisen.

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