IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 25 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Prüfungsbestehen; fehlender Prüfungserfolg
Hundehaltung
Art. 25 Veterinärverordnung, VetV · Prüfungsbestehen; fehlender Prüfungserfolg
1. Der Hund muss die Prüfung spätestens am Ende des zweiten Lebensjahres bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, prüft der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, ob die Haltung des Hundes unter Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung verweigert.