Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 25 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Prüfungsbestehen; fehlender Prüfungserfolg

Hundehaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Veterinärverordnung, VetV · Prüfungsbestehen; fehlender Prüfungserfolg

1. Der Hund muss die Prüfung spätestens am Ende des zweiten Lebensjahres bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, prüft der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, ob die Haltung des Hundes unter Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung verweigert.

← Art. 24 Veterinärverordnung, VetV Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Geltungsbereich Art. 25a Veterinärverordnung, VetV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →