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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 24 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Anerkannte Prüfungen

Hundehaltung
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Art. 24 Veterinärverordnung, VetV · Anerkannte Prüfungen

1. Im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b gelten Prüfungen für Sport- und Gebrauchshunde der Schweizerischen und der Internationalen Kynologischen Gesellschaft (SKG/FCI) mit einem Prüfungsteil Unterordnung und Führigkeit sowie bestimmte Spezialausbildungen für Hunde als anerkannt. Die anerkannten Prüfungen und Spezialausbildungen sind im Anhang aufgeführt.

2. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann andere Prüfungen mit einem Prüfungsteil Unterordnung und Führigkeit anerkennen, sofern sie inhaltlich gleichwertig sind und von einer neutralen Prüfstelle abgenommen werden.

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