IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 22 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Hundehaltung
Art. 22 Veterinärverordnung, VetV · Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1. Das Gesuch zur Erteilung der Bewilligung ist, sofern möglich, vor, spätestens aber vierzehn Tage nach Übernahme des Hundes beim kantonstierärztlichen Dienst einzureichen. Für aus anderen Kantonen oder dem Ausland zugezogene Hundehalter beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung einen Monat seit Wohnsitznahme.
2. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37).