IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 17 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Kosten bei Bekämpfungsmassnahmen; indirekte Kosten
Tierseuchen
Art. 17 Veterinärverordnung, VetV · Kosten bei Bekämpfungsmassnahmen; indirekte Kosten
1. Die Kosten für Schutz- und Heilimpfungen sowie andere prophylaktische und therapeutische Behandlungen werden vom Kanton übernommen, wenn sie der Verhütung oder Verminderung von Schäden gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes dienen.
2. Zu den dem Tierhalter oder der Tierhalterin verbleibenden indirekten Kosten im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes gehören insbesondere die Mithilfe bei der Seuchenbekämpfung, Ertragsausfälle sowie Verluste an Futter, Stroh und Düngemittel.