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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 16 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Verhaltenspflichten

Tierseuchen
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Art. 16 Veterinärverordnung, VetV · Verhaltenspflichten

1. Ein Tierarzt oder eine Tierärztin, dem oder der eine Seuche oder ein Seuchenverdacht gemeldet wird, klärt den Sachverhalt unverzüglich ab und meldet ihn dem kantonstierärztlichen Dienst.

2. Er oder sie hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern.

3. Ärzte oder Ärztinnen und Tierärzte oder Tierärztinnen, welche bei einem Patienten oder einer Patientin eine Zoonose diagnostizieren, melden dies unverzüglich dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und dem kantonstierärztlichen Dienst.

4. Tierpfleger oder Tierpflegerinnen melden jeden Verdacht respektive Ausbruch einer seuchenhaften Erkrankung im Tierbestand dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin. Dieser oder diese veranlasst die Abklärung der Krankheitsursache. Im Falle einer Krankheit gemäss Artikel 11 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes erstattet er oder sie Meldung beim kantonstierärztlichen Dienst.

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