IX-D.633.2
VETV
CH-GL
Art. 14 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Verseuchte und seuchenverdächtige Tiere
Tierseuchen
Art. 14 Veterinärverordnung, VetV · Verseuchte und seuchenverdächtige Tiere
1. Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren stammen, sind gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin so zu beseitigen, dass kein Schaden entsteht.