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IX-D.633.2 VETV CH-GL

Art. 11 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, VetV) - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Tierseuchen
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Art. 11 Veterinärverordnung, VetV · Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

1. Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle über die TMF Extraktionswerk AG Bazenheid (Extraktionswerk).

2. Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die regionalen Sammelstellen liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.

3. Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss dem kantonstierärztlichen Dienst durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die vorschriftsgemässe Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist.

4. Die Gemeinden melden dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin die Standorte der von ihnen ausgeschiedenen Wasenplätze. Diese müssen die Anforderungen von Anhang 7 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen[[3]](#paragraphtext_content_fn_795567_2_3_c).

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