Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.631.6 CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Kennzeichnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Kennzeichnung

1. Jeder Wanderstand ist gut sicht- und lesbar, licht- und wasserfest mit folgenden Angaben zu beschriften: Name, Vorname, Wohnadresse, Telefonnummer des Bienenbesitzers, Anzahl der Völker.

← Art. 6 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung Rasse Art. 8 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →