IX-D.631.6
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Kennzeichnung
Art. 7 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Kennzeichnung
1. Jeder Wanderstand ist gut sicht- und lesbar, licht- und wasserfest mit folgenden Angaben zu beschriften: Name, Vorname, Wohnadresse, Telefonnummer des Bienenbesitzers, Anzahl der Völker.