IX-D.631.6
CH-GL
Art. 4 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Wanderimkerei
Art. 4 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Wanderimkerei
1. Unter Wanderimkerei (wandern) wird jedes saisonbedingte örtliche Verschieben von Bienenvölkern oder Bienenkästen verstanden. Jedes Wandern ist bewilligungspflichtig.