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IX-D.631.6 CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Wanderimkerei

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Art. 4 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Wanderimkerei

1. Unter Wanderimkerei (wandern) wird jedes saisonbedingte örtliche Verschieben von Bienenvölkern oder Bienenkästen verstanden. Jedes Wandern ist bewilligungspflichtig.

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