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IX-D.631.6 CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Abstände, Meldepflicht

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Art. 3 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Abstände, Meldepflicht

1. Bienenzucht und Bienenhaltung ist nur in genügendem Abstand zu Wohnsiedlungen, Strassen, Wegen, Sportanlagen, Park- und Rastplätzen gestattet. Jegliche unzumutbare Belästigung der Anwohner ist zu vermeiden.

2. Der Standort von fest stationierten Bienenvölkern ist dem Bieneninspektor zu melden. Dieser orientiert den Wanderobmann über die Standorte.

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