IX-D.631.6
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Abstände, Meldepflicht
Art. 3 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Abstände, Meldepflicht
1. Bienenzucht und Bienenhaltung ist nur in genügendem Abstand zu Wohnsiedlungen, Strassen, Wegen, Sportanlagen, Park- und Rastplätzen gestattet. Jegliche unzumutbare Belästigung der Anwohner ist zu vermeiden.
2. Der Standort von fest stationierten Bienenvölkern ist dem Bieneninspektor zu melden. Dieser orientiert den Wanderobmann über die Standorte.