IX-D.631.6
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Reinzucht
Art. 2 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Reinzucht
1. Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) wird ermächtigt, für Reinzuchtstationen zweckmässige Schutzgebiete festzulegen. Innerhalb der Schutzgebiete dürfen keine anderen Völker stationiert werden.