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IX-D.631.6 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung - Reinzucht

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Art. 2 Verordnung über die Bienenzucht und die Bienenhaltung · Reinzucht

1. Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) wird ermächtigt, für Reinzuchtstationen zweckmässige Schutzgebiete festzulegen. Innerhalb der Schutzgebiete dürfen keine anderen Völker stationiert werden.

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