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IX-D.631.6 CH-GL

Rasse

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Im ganzen Kantonsgebiet dürfen nur Bienen der ansässigen Landrasse «dunkle Alpenbiene» (alpis melifica-melifica) gezüchtet und gehalten werden, unabhängig davon, ob es sich um Stand- oder Wandervölker handelt. Die Einfuhr anderer Rassen ist verboten.

1. Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) wird ermächtigt, für Reinzuchtstationen zweckmässige Schutzgebiete festzulegen. Innerhalb der Schutzgebiete dürfen keine anderen Völker stationiert werden.

1. Bienenzucht und Bienenhaltung ist nur in genügendem Abstand zu Wohnsiedlungen, Strassen, Wegen, Sportanlagen, Park- und Rastplätzen gestattet. Jegliche unzumutbare Belästigung der Anwohner ist zu vermeiden.

2. Der Standort von fest stationierten Bienenvölkern ist dem Bieneninspektor zu melden. Dieser orientiert den Wanderobmann über die Standorte.

1. Unter Wanderimkerei (wandern) wird jedes saisonbedingte örtliche Verschieben von Bienenvölkern oder Bienenkästen verstanden. Jedes Wandern ist bewilligungspflichtig.

1. Das Departement ernennt einen Wanderobmann, der das Wanderwesen im Kanton betreut und die erforderlichen Bewilligungen erteilt.

1. Gesuche um Erteilung einer Wanderbewilligung sind mindestens drei Wochen vor Wanderbeginn schriftlich beim Wanderobmann einzureichen. Dieser erteilt die Bewilligung, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Wandervölker der Landrasse gemäss Artikel 1 angehören, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Wandervölker gesund sind, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Wandervölker nicht aus einem gesperrten Gebiet stammen, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die Bewilligung des Grundbesitzers vorliegt, auf dessen Boden die Wandervölker während der Wanderzeit aufgestellt werden, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | der vorgesehene Standplatz einen angemessenen Abstand auf bereits ansässige Imker bzw. auf bisher regelmässig benützte Standplätze anderer Wanderimker aufweist, wobei der Wanderobmann die Lage und die Trachtverhältnisse zu berücksichtigen hat. | | |

2. Der Wanderimker hat dem Wanderobmann für die Erteilung der Bewilligung eine vom Departement festzusetzende Gebühr sowie den Beitrag für die Tierseuchenkasse zu entrichten.

1. Jeder Wanderstand ist gut sicht- und lesbar, licht- und wasserfest mit folgenden Angaben zu beschriften: Name, Vorname, Wohnadresse, Telefonnummer des Bienenbesitzers, Anzahl der Völker.

1. Wandervölker dürfen auf Wanderplätzen nicht überwintert werden, ausgenommen in Obstanlagen.

2. Die Rückwanderung ist dem Wanderobmann zu melden.

1. Der Wanderobmann kann bei Verstössen gegen diese Verordnung die Wanderbewilligung entziehen. Der Wanderstandplatz ist in einem solchen Falle unverzüglich zu räumen.

2. ...

3. Im Übrigen wird, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, vom Richter mit Busse bestraft.

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