Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.631.5 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung

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Art. 2 Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung

1. Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.

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