Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.631.5 CH-GL

Kanton Glarus IX-D.631.5

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bienenzucht und die Bienenhaltung[[1]](#paragraphtext_content_fn_109143_2_1_c) zu erlassen.

2. Für die Erteilung von Bewilligungen und besondere Aufwendungen des Kantons können Gebühren bis zu einem Betrage von höchstens 200 Franken erhoben werden.

1. Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.

1. Wer den vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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