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IX-D.631.4 CH-GL

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)

1. Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.

2. Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.

3. Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen aller Kantone[[1]](#paragraphtext_content_fn_211743_2_1_c) und des Fürstentums Lichtensteins das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen[[2]](#paragraphtext_content_fn_211743_2_2_c) und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.

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