IX-D.621.2
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine - Zugelassene Rebsorten für AOC-Weine
Art. 2 Verordnung über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine · Zugelassene Rebsorten für AOC-Weine
1. Zulässig für AOC-Weine sind die Rebsorten gemäss Anhang 2.