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IX-D.621.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine - Zugelassene Rebsorten für AOC-Weine

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Art. 2 Verordnung über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Weine · Zugelassene Rebsorten für AOC-Weine

1. Zulässig für AOC-Weine sind die Rebsorten gemäss Anhang 2.

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