IX-D.4.1
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen
1. Mit der Projektierung von Hoch- und Tiefbauvorhaben und mit der Bauleitung ist eine entsprechende Fachperson zu beauftragen. Mit Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft kann die Bauleitung von der Bauherrschaft selber wahrgenommen werden, wenn keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind.
2. In Einzelfällen ist der Abteilung Landwirtschaft vorgängig der Projektierung ein Vorprojekt zur Prüfung einzureichen. Wenn es die Situation in technischer, wirtschaftlicher oder ökologischer Hinsicht erfordert, kann die Abteilung Landwirtschaft von den Gesuchstellern je nach Bedarf eine umfassende Vorplanung oder spezielle Abklärungen verlangen.