IX-D.4.1
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Auflagen und Bedingungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Auflagen und Bedingungen
1. Die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten sowie die Gewährung von Beiträgen kann von speziellen Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn namentlich die Nachhaltigkeit der Betriebs- bzw. Investitionshilfe ohne diese in Frage gestellt wäre.