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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 7 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Auflagen und Bedingungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Auflagen und Bedingungen

1. Die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten sowie die Gewährung von Beiträgen kann von speziellen Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn namentlich die Nachhaltigkeit der Betriebs- bzw. Investitionshilfe ohne diese in Frage gestellt wäre.

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