IX-D.4.1
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
Art. 3 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Gewährung von Strukturverbesserungsmassnahmen und sozialen Begleitmassnahmen und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Investitions- und Betriebshilfen, über die Sicherung der Strukturversbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von vertraglichen Landumlegungen nach Bundesrecht.
2. Er legt die Mindesthöhe für die Investitionskredite fest.