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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 3 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Art. 3 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Gewährung von Strukturverbesserungsmassnahmen und sozialen Begleitmassnahmen und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Investitions- und Betriebshilfen, über die Sicherung der Strukturversbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von vertraglichen Landumlegungen nach Bundesrecht.

2. Er legt die Mindesthöhe für die Investitionskredite fest.

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