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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Förderbereich

Gegenstand und Geltungsbereich
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Art. 2 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Förderbereich

1. Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen, soweit sie die Voraussetzungen für eine Förderung nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundes erfüllen, sowie freiwillige Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Elementarschäden an Kulturland oder an landwirtschaftlichen Anlagen, falls sie nicht angemessen durch Leistungen Dritter mitfinanziert werden.

2. Erstreckt sich ein Strukturverbesserungsunternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, erfordert dies die Koordination mit dem betreffenden Nachbarkanton und die Abgrenzung des Unterstützungsperimeters im Sinne von Absatz 4.

3. Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen erfolgt durch die Gewährung von zinslosen Betriebshilfedarlehen, für die der Bund finanzielle Mittel einsetzt und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraussetzt.

4. Die Förderung der Strukturverbesserungen bezieht sich auf Massnahmen innerhalb des Kantons Glarus, die der sozialen Begleitmassnahmen auf Gesuchstellende mit Wohnsitz im Kanton Glarus.

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