Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.4.1 CH-GL

Art. 19 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Vertreter

Strukturverbesserungsbeiträge - Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher Basis - Bauten und Anlagen
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Art. 19 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Vertreter

1. Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse.

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