IX-D.4.1
CH-GL
Art. 19 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Vertreter
Strukturverbesserungsbeiträge - Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher Basis - Bauten und Anlagen
Art. 19 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Vertreter
1. Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse.