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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 18 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Voraussetzungen

Strukturverbesserungsbeiträge - Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher Basis - Bauten und Anlagen
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Art. 18 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Voraussetzungen

1. Die Zusicherung einer Beitragsleistung für eine Verbesserungsmassnahme, welche die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets auf vertraglicher Basis durchführen, setzt voraus, dass

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der schriftliche Vertrag den voraussetzungslosen Rücktritt einzelner Grundeigentümer ausschliesst und den dauernden Unterhalt sowie die Kostentragung für den Bau und den Unterhalt der Anlage regelt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der schriftliche Vertrag, das Projekt und der Kostenvoranschlag allseitig unterzeichnet sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der Vertrag für den Fall, dass sich die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer während der Durchführung des Unternehmens über eine Vorkehr nicht einigen können, vorsieht, dass die Mehrheit der Beteiligten entscheidet. Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei einem im Vertrag bestimmten Schiedsgericht Klage einreichen. | | |

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