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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 16 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Rückforderung von Beiträgen

Strukturverbesserungsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Rückforderung von Beiträgen

1. Beiträge sind sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die an die Zusicherung gebundenen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

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