IX-D.4.1
CH-GL
Art. 14 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Massnahmen innerhalb der Bauzone
Strukturverbesserungsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Massnahmen innerhalb der Bauzone
1. Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommunalem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur zweckmässig verwirklicht werden kann, wenn eine Änderung der raumplanerischen Vorgaben unangemessen ist oder die Interessen der Raumplanung gewahrt werden.