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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 14 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Massnahmen innerhalb der Bauzone

Strukturverbesserungsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Massnahmen innerhalb der Bauzone

1. Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommunalem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur zweckmässig verwirklicht werden kann, wenn eine Änderung der raumplanerischen Vorgaben unangemessen ist oder die Interessen der Raumplanung gewahrt werden.

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