IX-D.4.1
CH-GL
Art. 12 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Beitragsbemessung
Strukturverbesserungsbeiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Beitragsbemessung
1. Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Massnahme ist dann besonders gross, wenn die Massnahme wesentlich zur Sicherung einer naturnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft oder zur Festigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges einer Gemeinde oder eines Weilers beiträgt.
2. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ist auch der Investitionsbedarf zu berücksichtigen.