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IX-D.4.1 CH-GL

Art. 10 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Sicherstellung von Pachtland

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Sicherstellung von Pachtland

1. Für Investitionshilfe für landwirtschaftliche Bauten und Betriebshilfe müssen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens zwölf Jahre sichergestellt sein.

2. Für Investitionshilfe im Sinne von Starthilfedarlehen müssen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre sichergestellt sein.

3. Vertraglich gesicherte Sömmerungsflächen können bei den Berechnungen von Absatz 1 und 2 angerechnet werden.

4. In Ausnahmefällen kann von Absatz 1 und 2 abgewichen werden.

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