IX-D.4.1
CH-GL
Art. 1 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) - Gegenstand
Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV · Gegenstand
1. Die Verordnung regelt die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen durch Investitionshilfe in Form von Beiträgen und Investitionskrediten und sozialen Begleitmassnahmen durch Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen.
2. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Massnahmen, für die um eine Investitionshilfe oder um eine Betriebshilfe nachgesucht wird.