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IX-D.3.1 CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe (Pachtzins-Verordnung) - Grundsatz

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Art. 1 Pachtzins-Verordnung · Grundsatz

1. Die Notwendigkeit des Pachtzinszuschlags für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes wird vermutet, wenn ein solcher nach altem Recht vereinbart war.

2. Die Vermutung gilt bis zu einem um höchstens einen Fünftel höheren Pachtzins.

3. Im Übrigen und darüber hinaus ist die Notwendigkeit glaubhaft zu machen.

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