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IX-D.1.4 CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Härtefälle

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Art. 9 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Härtefälle

1. In Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

2. Die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus entscheidet über entsprechende Gesuche.

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