IX-D.1.4
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Härtefälle
Art. 9 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Härtefälle
1. In Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus entscheidet über entsprechende Gesuche.