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IX-D.1.4 CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Spesen

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Art. 8 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Spesen

1. Bei Beratungsbesuchen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird für Reisespesen eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.

2. Bei Beratungsbesuchen nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 werden zum übrigen Aufwand Reisespesen von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung gestellt.

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