IX-D.1.4
CH-GL
Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Spesen
Art. 8 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Spesen
1. Bei Beratungsbesuchen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird für Reisespesen eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.
2. Bei Beratungsbesuchen nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 werden zum übrigen Aufwand Reisespesen von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung gestellt.