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IX-D.1.4 CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Auslagen

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Art. 7 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Auslagen

1. Auslagen, die direkt im Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiterverrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen usw.).

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