IX-D.1.4
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Auslagen
Art. 7 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Auslagen
1. Auslagen, die direkt im Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiterverrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen usw.).