IX-D.1.4
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Beratungen im privaten Interesse (Kategorie 3)
Art. 6 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Beratungen im privaten Interesse (Kategorie 3)
1. Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. Darunter fallen insbesondere Gutachten für Private.
2. Für Beratungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben gilt der agrotreuhänderische Ansatz von 105 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer.
3. Für Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten für Behörden und Gerichte gilt der Ansatz der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauten (KBOB) von 140 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer.