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IX-D.1.4 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Gebühren

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Art. 2 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Gebühren

1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand und danach inwieweit die Beratungen im öffentlichen oder privaten Interesse liegen.

2. Berechnet wird der Zeitaufwand für die Beratung, die Vor- und Nachbereitung sowie für die Fahrten.

2a Spesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Beratungen im überwiegend öffentlichen Interesse nach Artikel 3 werden keine Spesen berechnet.

3. Einmalige telefonische Auskünfte unter 30 Minuten werden nicht in Rechnung gestellt.

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