IX-D.1.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Gebühren
Art. 2 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Gebühren
1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand und danach inwieweit die Beratungen im öffentlichen oder privaten Interesse liegen.
2. Berechnet wird der Zeitaufwand für die Beratung, die Vor- und Nachbereitung sowie für die Fahrten.
2a Spesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Beratungen im überwiegend öffentlichen Interesse nach Artikel 3 werden keine Spesen berechnet.
3. Einmalige telefonische Auskünfte unter 30 Minuten werden nicht in Rechnung gestellt.