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IX-D.1.4 CH-GL

Art. 11 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Übergangsrecht

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Art. 11 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Übergangsrecht

1. Die am 1. Juli 2019 hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt.

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