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IX-D.1.4 CH-GL

Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) - Rechtsschutz

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Art. 10 Gebührenverordnung Landwirtschaft · Rechtsschutz

1. Gegen die Gebührenfestlegung kann nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[[2]](#paragraphtext_content_fn_369433_2_2_c) beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt werden.

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